Firmengründung in Polen |
Grundlagen
Der
wichtigste Akt zur Regelung des Wirtschaftrechts ist das Gesetz über
die Wirtschaftstätigkeit vom 19.11.1999, das am 1 Januar 2001
in Kraft getreten ist.
Die wichtigsten Prinzipien des Wirtschaftstätigkeitsgesetzes
sind: |
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Freiheit der Aufnahme und der Ausübung der
wirtschaftlichen Tätigkeit |
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rechtliche Gleichbehandlung von Unternehmen |
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Verbot unlauteren Wettbewerbs und Konsumentenschutz
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Beachtung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten |
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Schaffung günstigerer Bedingungen für
kleine und mittlere Unternehmen (Mittelstand) |
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Kleines Unternehmen:
das Unternehmen mit weniger als 50 Angestellte und einem Nettogewinn
oder Bilanzvermögen von nicht mehr als 7 Mio. Euro pro
Jahr definiert. Mittleres Unternehmen:
das Unternehmen mit weniger als 250 Angestellte, hat einem Nettogewinn
von nicht mehr als 40 Mio. Euro und ein Bilanzvermögen
von nicht mehr als 27 Mio. Euro.
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Die wirtschaftliche Tätigkeit muss von einem
Unternehmer als Geschäftstätigkeit im eigenen Namen und
vor allem "organisiert und beständig" ausgeübt
werden.
Als Unternehmer können tätig sein: |
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natürliche Personen |
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juristische Personen wie Staatsunternehmen, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften |
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Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit |
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Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, deren Wirtschaftstätigkeit einer der genannten
Tätigkeiten entspricht. |
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| Das Gesetz über wirtschaftliche Tätigkeit findet
keine Anwendung auf: |
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freie Berufe wie Rechtsanwälte und Notare
(Regelung durch Sondergesetze) |
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landwirtschaftliche Tätigkeit, Agro-Tourismus,
Tierzucht und Binnenfischerei, selbst wenn sie in großem
Umfang und beständig ausgeübt wird |
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Formen, in denen wirtschaftliche
Tätigkeit von ausländischen Unternehmern ausgeübt werden
kann |
1. Begriff Das
Wirtschaftstätigkeitsgesetz definiert einen "Ausländer" wie folgt: |
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natürliche Person mit ständigem ausländischen
Wohnsitz |
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juristische Person mit Sitz im Ausland |
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Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit
Sitz im Ausland, gegründet von natürlicher Person
mit ständigem ausländischen Wohnsitz oder von juristischer
Person mit Sitz im Ausland |
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"Ausländischer Unternehmer" im Sinne des
Wirtschaftstätigkeitsgesetzes ist ein Ausländer, der Wirtschaftstätigkeit
im Ausland ausübt.
2. allgemein |
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Ausländische Staatsbürger mit einer Aufenthaltsgenehmigung
für Polen haben dasselbe Recht, in Polen Wirtschaftstätigkeit
auszuüben, wie polnische Staatsbürger |
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Sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist und
die durch Polen ratifizierten Staatsverträge es nicht anders
bestimmen, kann die Wirtschaftstätigkeit im Gebiet der
Republik Polen durch ausländische Unternehmen in allen
rechtlich zulässigen Formen, die auch den polnischen Unternehmen
zugänglich sind, begonnen und ausgeübt werden. Im
Falle des Fehlens der Gegenseitigkeit können ausländische
natürliche und juristische Personen lediglich Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften sowie
Aktiengesellschaften in Polen gründen. Gleiches gilt auch
für die Übernahme der Anteile bzw. Aktien an solchen
Gesellschaften |
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3. Die für die Ausländer vorgesehenen
besonderen Formen |
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Vertretung |
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Die Vertretung ist grundsätzlich für
den Fall bestimmt, wenn die Gewerbetätigkeit eines ausländischen
Unternehmens in Polen unmittelbar in seinem Namen und auf seine
Rechnung geführt werden soll. Die Vertretung ist weder
rechtlich noch finanziell selbständig, sie unterliegt im
gesamten Umfang ihrer Wirtschaftstätigkeiten einer Organisationseinheit
des ausländischen Unternehmens, das durch die Vertretung
seine Tätigkeit im Bereich der Werbung und Absatzförderung
ausübt. Die Gründung einer Vertretung bedarf der
Eintragung in das Verzeichnis von Vertretungen ausländischer
Unternehmer, das vom zuständigen Minister für Wirtschaftsangelegenheiten
geführt wird. Die Vertretungen unterliegen der Kontrolle
des Wirtschaftsministers, der in bestimmten Fällen eine
Entscheidung über ein Tätigkeitsverbot für sie
erlassen kann. |
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Zweigniederlassung |
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Ausländische Unternehmer können zur Ausübung
einer Wirtschaftstätigkeit in Polen eine Zweigniederlassung
mit Sitz im Gebiet der Republik Polen gründen. Die Berechtigung
ausländischer Unternehmer hierzu hängt davon ab, ob
zwischenstaatliche Abkommen für polnische Unternehmer eine
analoge Berechtigung im Ausland vorsehen. Ein ausländischer
Unternehmer, der eine Zweigniederlassung gründet, darf
eine Wirtschaftstätigkeit ausschließlich im Bereich
des Geschäftsgegenstandes seines ausländischen Unternehmens
ausüben. Die Zweigniederlassung kann nach Erhalt der
Eintragung in das Unternehmerregister ihre Wirtschaftstätigkeit
aufnehmen. Wie die Vertretungen unterliegen auch Zweigniederlassungen
der Kontrolle des Wirtschaftsministers, der in bestimmten Fällen
eine Entscheidung über ein Tätigkeitsverbot für
sie erlassen kann. |
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Formen wirtschaftlicher Tätigkeit
nach polnischem Recht |
Das polnische Recht sieht folgende Gesellschaftsformen
vor:
Einzelunternehmer Personengesellschaften Kapitalgesellschaften |
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Einzelunternehmer |
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Natürliche Personen können gewerbliche Tätigkeit
ausüben nach Eintragung ihres Unternehmens in das Gewerberegister.
Diese Tätigkeit unterliegt dem Einkommensteuer (PIT), ev. wird
pauschal oder mit sog. Steuerkarte besteuert. Für die Schulden
haftet ein Unternehmer persönlich mit seinem gesamten Vermögen. |
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Personengesellschaften |
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| Die Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die
dem Einkommensteuer (PIT) unterliegen. Sie basieren auf persönlicher
Mitwirkung der Gesellschafter bei Geschäftsführung. |
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(Spółka cywilna) Diese
Gesellschaft wird als Rechtform für Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten
im kleineren Rahmen genutzt. Sie kann von mindestens zwei Personen
(Gesellschafter) durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegründet
werden. Anschließend muss jeder Gesellschafter sich beim
Gewerberegister als Gesellschafter einer GbR anmelden. Kein
Mindestkapital ist notwendig. Jeder Gesellschafter ist berechtigt
(und verpflichtet), die Geschäfte der Gesellschaft zu führen.
Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter
gesamtschuldnerisch und ohne Einschränkungen mit seinem
gesamten Vermögen. |
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Offene Handelsgesellschaft
(Spółka jawna) Die Gesellschaft kann
zwecks der Führung des Unternehmens unter eigener Firma
und in der Regel zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeit
im größeren Rahmen gegründet werden (als Unternehmen
größeren Ausmaßes wird die Gesellschaft bezeichnet,
dieser aus den Warenverkäufen oder aus Dienstleistungen
erwirtschaftete Nettogewinn in jedem von zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren den Betrag von mindestens 400.000 EURO
erreicht hat) Sie entsteht durch (von mindestens zwei Personen
abgeschlossenen) schriftlichen Gesellschaftsvertrag und verlangt
kein Mindestkapital. Jeder Gesellschafter hat Recht und
Pflicht an die Ausübung der Geschäftsführung
teilzunehmen. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haftet zwar jeder Gesellschafter ohne Einschränkungen mit
seinem gesamten Vermögen gesamtschuldnerisch mit den übrigen
Gesellschaftern und der Gesellschaft, aber die Vollstreckung
gegen einem Gesellschafter kann nur dann getrieben werden, wenn
sich die Vollstreckung gegen die Gesellschaft als fruchtlos
erwiesen hat.
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Partnergesellschaft (Spółka
partnerska) Die Gesellschaft kann ausschließlich
zwecks der Ausübung freier Berufe durch die Gesellschafter/Partner
von mindestens zwei zur Ausübung eines freien Berufs berechtigten
Personen gegründet werden. Die Gründung erfolgt
durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und anschließender
Eintragung der Gesellschaft beim Registergericht. Ein Partner
haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
die im Zusammenhang mit der Ausübung des freien Berufes
durch einen anderen Partner entstanden sind. Dies gilt auch
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die als Folge von
Handlungen oder Unterlassungen von Angestellten der Gesellschaft
aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aus anderen Rechtsverhältnissen,
die der Führung eines anderen Partners unterliegen, entstanden
sind und bei Dienstleistungen, die in Verbindung mit dem Unternehmensgegenstand
der Gesellschaft stehen. |
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Kommanditgesellschaft (Spółka
komandytowa) Die Kommanditgesellschaft wird zur Führung
eines Unternehmens unter eigener Firma gegründet. Als
Gründer und Gesellschafter müssen mindestens zwei
Personen Tätig sein, von denen zumindest ein (Komplementär)
unbegrenzt (wie ein OHG- Gesellschafter) für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft haftet und die Haftung zumindest eines (Kommanditist)
auf seine Einlage beschränkt ist. Die Gründung
verlangt einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und
anschließender Eintragung der Gesellschaft beim Registergericht.
Von Geschäftsführung sind die Kommanditisten ausgeschlossen. |
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Kommanditgesellschaft auf
Aktien (Spółka komandytowo – akcyjna)
Im Gegensatz zu deutschem Recht ist in Polen die KGaA als Personengesellschaft
(ohne eigener Rechtpersönlichkeit) ausgestaltet. Für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet zumindest ein
Gesellschafter unbegrenzt (Komplementär), mindestens ein
Gesellschafter ist Aktionär. Der Aktionär haftet nicht
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gründung
verlangt die Ausstellung einer Satzung, die in Form einer notariellen
Urkunde abgefasst und zumindest durch alle Komplementäre
unterzeichnet werden muss. Die Gesellschaft entsteht im
Zeitpunkt der Eintragung in das Handelregister. |
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Kapitalgesellschaften |
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| Die Kapitalgesellschaften sind Gesellschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die der Körperschaftsteuer (PIT) unterliegen.
Die Geschäftsführung und die Kontrolle werden durch besondere
Organe ausgeübt. |
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia) Die
GmbH kann von einer oder mehreren Personen zur Führung
wirtschaftlicher Tätigkeiten für jeden gesetzlich
zulässigen Zweck gegründet werden. Eine Ein–Mann–GmbH
kann nicht alleiniger Gründer einer anderen Ein–Mann–GmbH
sein. Mindestkapital beträgt 50 000 PLN. Die Gründung
verlangt: · Abschluss eines Gesellschaftsvertrags
oder Anfertigung eines Gründungsaktes (bei einer Ein–Mann–Gesellschaft)
in Form einer notariellen Urkunde, · Leistung
der in dem Vertrag (Gründungsakt) vorgesehenen Einlagen, ·
Berufung der Organe der Gesellschaft, · Eintragung
in das Handelsregister. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haftet diese allein (Gesellschafter sind von persönlicher
Haftung befreit). Die Geschäftsführung wird durch
den Vorstand (eine oder mehrere Personen) ausgeübt. Die
Kontrolle kann durch einen Aufsichtsrat oder eine Prüfkommission
ausgeübt werden (die Gesellschaften deren Grundkapital
500 000 PLN übersteigt sind zur Berufung eines Aufsichtrates
oder einer Prüfkommission verpflichtet. Die Gesellschafter
üben ihre Rechte in der Hauptversammlung aus, in der sie
Beschlüsse über wichtigste Angelegenheiten der Gesellschaft
fassen. |
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Aktiengesellschaft Die
AG kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden.
Eine Ein–Mann–GmbH kann nicht alleiniger Gründer
einer Ein-Mann-AG sein. Ihr Mindestkapital beträgt 500
000 PLN.. Die Gründung verlangt: ·
Satzung in Form einer notariellen Urkunde, ·
Leistung der in dem Vertrag (Gründungsakt) vorgesehenen
Einlagen, · Berufung der Organe der Gesellschaft, ·
Eintragung in das Handelsregister, Für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft haftet diese allein – die Gesellschafter
(Aktionäre) sind von persönlicher Haftung frei. Die
Geschäftsführung wird durch den Vorstand (eine oder
mehrere Personen) ausgeübt. Zur Überwachung der
Geschäftsführung ist ein Aufsichtrat vorgesehen. Die
Aktionäre üben ihre Rechte in der Versammlung der
Aktionäre, in der sie Beschlusse über wichtigste Angelegenheiten
der Gesellschaft fassen.
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