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Immobilienkauf in Polen


Grundlagen

Der Immobilienverkehr wird in Polen u.a. in folgenden Rechtsakten geregelt:
Zivilgesetzbuch (Dz.U. 1964.16.93 mit Änderungen), das allgemein das Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte regelt. Im Zivilgesetzbuch werden u.a. der Inhalt, die Ausübung, der Erwerb und Verlust des Eigentumsrechts sowie die formellen Anforderungen, die damit verbunden sind, geregelt.
Gesetz über den Immobilienerwerb durch Ausländer (Dz.U. 1996.54.245 mit Änderungen) die gesonderten Grundsätze für den Immobilienerwerb durch Ausländer, darunter durch polnische Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung, geregelt sind.
Gesetz über die Immobilienwirtschaft (Dz.U. 2000.46.543 mit Änderungen), das z.B. die mit Aufteilung, Verschmelzung, Enteignung und Bewertung eines Grundstückes verbundenen Angelegenheiten regelt. Für den Immobilienerwerb sind besonders wichtig die Bestimmungen, welche sich auf den Verkehr von staatlichen und kommunalen Immobilien beziehen.
Gesetz über das Grundbuch und die Hypothek (Dz.U. 2001.124.1361 mit Änderungen), das u.a., die Grundbücher, welche bei dem Immobilienverkehr eine grundsätzliche Rolle spielen, betrifft. Anhand eines Grundbuches kann vor allem der Rechtsstand des Grundstücks festgestellt werden; das Grundbuch gewährleistet auch den sicheren Immobilienverkehr. Im Gesetz wird die Gründung und Führung der Grundbücher geregelt, werden die eintragungsfähigen Rechte sowie die Wirkung der Eintragung und die damit verbundenen Vermutungen bestimmt.
Zu beachten sind auch zahlreiche gesonderte Vorschriften, welche Agrar- und Waldgrundstücke betreffen. Für die Durchführung von Investitionen sind auch die örtlichen Raumordnungspläne zu beachten.


Erwerb von Immobilien durch Ausländer

1. Ausländer im Sinne des Gesetzes über den Immobilienerwerb durch Ausländer sind:
natürliche Personen, die nicht die polnische Staatsbürgerschaft besitzen,
juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben,
Gesellschaften, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, bestehend aus den vorgenannten Gesellschaftern, die ihren Sitz im Ausland haben und deren Gründung im Einklang mit der Gesetzgebung des ausländischen Staates steht,
juristische Personen und Handelsgesellschaften, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, mit Sitz im Gebiet der Republik Polen und durch die oben genannten Personen oder Gesellschaften direkt oder indirekt kontrolliert werden.

2. Fälle der Erlangung der notwendigen Genehmigung
Grundsätzlich bedarf der Erwerb von Immobilien durch Ausländer der Genehmigung des Ministers des Inneren und der Verwaltung. Hierzu gehört der Erwerb des Eigentums oder des “Erbnießbrauchs” aufgrund jedweder rechtserheblichen Tatsache. Handlungen, die einer Genehmigung bedürfen sind:
der Erweb der Immobilie,
der Erwerb oder die Übernahme von Anteilen oder Aktien an einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Polen, welche Eigentümer oder “Erbnießbraucher” einer Immobilie ist. Die Pflicht zur Erlangung der Genehmigung, besteht für den Fall, in welchem der Ausländer, der durch den Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft die Eigentümer oder “Erbnießbraucher” der Immobilie ist, die Kontrolle über sie übernimmt, wodurch die Gesellschaft zu einer “kontrollierten” Gesellschaft wird. Diese Pflicht besteht auch, wenn die Gesellschaft vorher schon “kontrolliert” wurde und der Ausländer Anteile oder Aktien erwirbt oder übernimmt, ohne bereits Anteilseigner oder Aktionär der Gesellschaft zu sein. Unter einer solchen “kontrollierten” Handelsgesellschaft versteht man eine Gesellschaft, in der ein oder mehrere Ausländer eine beherrschende Stellung einnehmen. Der Minister des Inneren und der Verwaltung kann auf Antrag der Gesellschaft eine Genehmigung zum Erwerb oder zur Übernahme ihrer Anteile oder Aktien durch Ausländer erteilen, wenn keine Bedrohung der Verteidigungsfähigkeit oder Sicherheit des Staates bzw. der öffentlichen Ordnung vorliegt und der Einklang mit Interessen des Staates gegeben ist.
Diese gesetzlichen Vorschriften finden allerdings keine Anwendung bei der Umwandlung einer Gesellschaft sowie beim Erwerb vom Immobilien durch gesetzliche Erbfolge.
Die Eigentumsübertragung kann nicht ohne die Genehmigung des Ministers des Inneren und der Verwaltung vorgenommen werden. Falls die Genehmigung besondere Voraussetzungen enthält, sollte der Nachwies ihrer Erfüllung in Form von amtlichen Urkunden vorgelegt werden.
Der Immobilienerwerb, der Erweb oder die Übernahme von Anteilen oder Aktien durch Ausländer, ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften, hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.


3. Die Erlangung einer Genehmigung durch Unternehmer aus der Europäischen Union
Die Genehmigung wird einem Unternehmer aus einem EU–Staat erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmers in Polen gegründet wurde,
der Erwerb der Immobilie unmittelbar zur Ausübung der Wirtschaftstätigkeit erforderlich ist, für die das Unternehmen oder die Zweigniederlassung gegründet wurde,
die Belange der Gesellschaftspolitik, der öffentlichen Sicherheit oder der Gesundheit der Gesellschaft nicht berührt sind, welche ansonsten eine Ablehnung der Erteilung der Genehmigung begründen,
Keine Bodenschätze, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erworben werden.
Der Minister des Inneren und der Verwaltung lehnt die Erteilung der beantragten Genehmigung ab, sofern dies durch die Belange der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit und der Volksgesundheit begründet ist.


Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

der Erwerb von unbebauten Grundstücken durch eine “kontrollierte juristische Person” für ihre satzungsgemäßen Zwecke, wobei deren Gesamtfläche 0,4 ha innerhalb eines Stadtbereichs nicht überschreitet;
der Erwerb einer Eigentumswohnung;
der Erwerb einer Immobilie durch einen Ausländer, der mindestens fünf Jahre seit dem Erhalt der Aufenthaltsberechtigung in der Republik Polen seinen Wohnsitz hat;
Ausländische Staatsbürger mit einer Aufenthaltsgenehmigung für Polen haben dasselbe Recht, in Polen Wirtschaftstätigkeit auszuüben, wie polnische Staatsbürger. der Erwerb durch einen Ausländer, der mit einem polnischen Staatsangehörigen verheiratet ist und seit mindestens zwei Jahren ab Erhalt der Aufenthaltsberechtigung in der Republik Polen wohnt, wenn das erworbene Grundstück in die gesetzliche Gütergemeinschaft der Eheleute fällt;
der Erwerb durch einen Ausländer, der im Zeitpunkt des Erwerbs zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der Veräußere mindestens fünf Jahre Eigentümer oder “Erbnießbraucher” dieses Grundstücks war;
der Immobilienerwerb durch einen Ausländer, der eine Bank und gleichzeitig der Hypothekengläubiger ist, infolge der Übernahme des Eigentums am Grundstück bei einer fruchtlosen Versteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren;
der Erwerb oder die Übernahme von Aktien oder Anteilen einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Polen, die Eigentümer oder “Erbnießbraucher” einer Immobilie ist, durch eine “kontrollierte” Bank im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen aus Bankgeschäften durch diese Bank.
Der genehmigungsfreie Erwerb betrifft solche Grundstücke nicht, die im Grenzgebiet gelegen sind sowie landwirtschaftliche Böden mit einer Fläche von mehr als einem ha.

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